Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen (Entschädigungssatzung) vom 16.03.1995

§ 2
Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036) geändert worden ist. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 150 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.

(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 150 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.

(3) Das in der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 204, geändert durch Artikel 1 d. Bek. d. Satzung zur Umstellung satzungsrechtlicher Bestimmungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13.11.2003 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2003; SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; SatzÄnd. v. 6.3.2008 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 9. April 2008; SatzÄnd. v. 1.3.2012 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 1. April 2012; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. März 2015; Satzung vom 2. Februar 2017 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.