Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Erstes Gesetz zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11.07.1978

Artikel 31 (Fn 4)
Übergangsvorschriften
und vorläufige Ausnahmeregelungen
für die Aufgaben der Jugendhilfe

1. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Verkündung der Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung fest, welche Großen kreisangehörigen Städte und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes wahrnehmen.

2. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Jugendamt vorhalten, behalten diese Aufgabe bis zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, behält sie diese Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, behalten die Gemeinden die Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt durch Rechtsverordnung fest, welche Gemeinden diese Voraussetzungen erfüllen.

3. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt gleichzeitig durch Rechtsverordnung, daß die kreisangehörigen Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein eigenes Jugendamt vorhalten und nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind; er wird dabei im Einvernehmen mit dem Innenminister den Zeitpunkt bestimmen, zu dem diese Zuständigkeitsänderung wirksam wird.

4. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 2 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verzichten. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

5. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, daß kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 3 a Abs. 3 und 5 der Gemeindeordnung nicht mehr Mittlere kreisangehörige Städte sind, gleichzeitig auch nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 290, geändert durch Art. 29 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370).

Fn2

Art. 1 bis 27 entfallen; Änderungsvorschriften sind in den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt worden.

Fn3

Art. 30 zuletzt geändert durch 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1986.

Fn4

Art. 31 geändert durch 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1986.

Fn5

Neufassung v. 30. 9. 1979 (GV. NW. S. 630/SGV. NW. 237).