Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 19
Verbot der Reidentifizierung
Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.
In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300). |