Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW) vom 02.07.2019

§ 19
Verbot der Reidentifizierung

Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).