Historische SGV. NRW.

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF) vom 04.06.1982

Aufgehoben durch VO v. 8.12.2004 (GV. NRW. S. 777); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.




§ 2 (Fn 5, 6)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung. Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes. denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird. der entsprechenden Beamten ohne Amt und der einem Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an den Hochschulen

auf die jeweilige Hochschule.

2. an der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

auf die Zentralstelle.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes. denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 12 verliehen ist oder wird. und der entsprechenden Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an dem Hochschulbibliothekszentrum
auf das Hochschulbibliothekszentrum.

2. an der Zentralbibliothek der Medizin
auf die Zentralbibliothek der Medizin.

3. an dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig
auf das Zoologische Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig.

4. an dem Institut Arbeit und Technik
auf das Institut Arbeit und Technik,

5. an dem Kulturwissenschaftlichen Institut
auf das Kulturwissenschaftliche Institut,

6. an dem Wissenschaftszentrum
auf das Wissenschaftszentrum.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des mittleren, des gehobenen und des höheren Bibliotheksdienstes im Fachbereich für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen der Fachhochschule Köln übertrage ich auf die Fachhochschule Köln.

(4) Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertrage ich

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 verliehen ist oder wird,

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer am Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt,

3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt,

4. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die Hochschulen.

(5) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG. § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG)

sind Dienstvorgesetzte der Rektor und der Kanzler der jeweiligen Hochschule in dem in den Absätzen 1. 3 und 4 genannten Umfang. Das gilt auch für die Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Einrichtungen.

(6) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 5.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 284, geändert durch VO v. 24.10.1984 (GV. NW. S. 653), v. 17.9.1987 (GV. NW. S. 349), 25.5.1988 (GV. NW. S. 232), 8.8.1989 (GV. NW. S. 453), 30.10.1996 (GV. NW. S. 460); 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003. Aufgehoben durch VO v. 8.12.2004 (GV. NRW. S. 777); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. S. 20300.

Fn 4

§ 1 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 30. 10. 1996 (GV. NW. S. 460); in Kraft getreten am 7. Dezember 1996.

Fn 5

§ 2 Abs. 4 geändert durch VO v. 24. 10. 1984 (GV. NW. S. 653); in Kraft getreten am 20. November 1984.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 7

§ 3a neugefasst durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 8

§§ 4 u. 5 zuletzt geändert durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 9

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 10

§ 7 neu eingefügt durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.