Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Wissenschaftliche Mitarbeiter können zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen, die zugleich ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung dienen sollen, an den wissenschaftlichen Hochschulen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern nach näherer Bestimmung der §§ 2 und 3 zum Akademischen Rat oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden.