Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - Prüfungsverordnung der Polizei - PVOPol - vom 11.11.1984

Obsolet durch Fristablauf.




§ 3
Klausuren

(1) Die nach dieser Verordnung zu fertigenden schriftlichen Arbeiten (Klausuren) sind unter Kennziffern zu schreiben, die für jede Klausur gesondert auszulosen sind. Die Entschlüsselung darf erst nach endgültiger Bewertung der Klausuren vorgenommen werden.

(2) In jeder Klausuraufgabe sind die Dauer der Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.

(3) An einem Tag darf nur eine Klausur gefertigt werden.

(4) Die Aufsicht bei den Klausuren führen Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, die vom Leiter der Polizeieinrichtung, bei der die Ausbildung oder Prüfung durchgeführt wird, bestimmt werden.

(5) Einen Beamten, der bei der Anfertigung einer Klausur erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Klausur ausschließen. Hat ein Beamter bei der Anfertigung einer Klausur getäuscht oder zu täuschen versucht, so hat der Aufsichtführende dies auf der Klausur zu vermerken.

(6) Bei der Bewertung der Klausuren sind nicht nur der sachliche Inhalt, sondern auch die äußere Form, die Rechtschreibung, der Stil und der Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.