Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst [PVPol-hD]) vom 11.07.1996

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.




§ 9
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

15-14 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

13-11 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

10-8 Punkte

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

7-5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

4-2 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

1-0 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Punktwerte für die Studienleistung (§ 10) und für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 12 und 15) werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

(3) Die Note für das Gesamtergebnis (§ 16) ergibt sich aus dem errechneten Punktwert ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 205.

Fn 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 25 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.