Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst [PVPol-hD]) vom 11.07.1996

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.




§ 12
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt das Mittel aus den beiden Punktwerten (§ 9 Abs. 2). Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfungsarbeit einen Punktwert im Rahmen der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur fest.

(2) Die Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und die Zweitkorrektorinnen oder Zweitkorrektoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie benannt. Sie oder er kann mit der Bewertung auch nebenamtliche Lehrkräfte und andere Personen beauftragen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören. Sie müssen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllen.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist das Mittel (§ 9 Abs. 2) aus den Bewertungen der fünf Prüfungsarbeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 205.

Fn 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 25 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.