Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst [PVPol-hD]) vom 11.07.1996

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.




§ 21
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis,
Nichtabgabe von Arbeiten

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert ist, an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsabschnitten teilzunehmen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter in einem besonderen Fall mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.

(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob bei Versäumnis von Prüfungsteilen eine ausreichende Entschuldigung vorliegt. Ist dies gegeben, ist der entsprechende Prüfungsteil nach Wegfall des Grundes, der zum Versäumnis geführt hat, alsbald nachzuholen. Liegt keine ausreichende Entschuldigung für ein Versäumnis von Prüfungsteilen vor oder tritt die Beamtin oder der Beamte ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Gibt die Beamtin oder der Beamte eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gilt sie mit der Note ,,ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe kann der Prüfungsausschuß die Bewertung nach § 12 zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 205.

Fn 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 25 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.