Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz - DVO-PflBG NRW) vom 19.09.2019

§ 1
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Für den Bereich der pädiatrischen Versorgung sind Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) vermitteln. Hierzu kommen neben den Einrichtungen der akuten pädiatrischen Versorgung wie pädiatrischen Krankenhäusern und pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen in Betracht, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:

1. weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,

2. Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen,

3. Praxen der kinderärztlichen Versorgung,

4. ambulante Kinderkrankenpflegedienste,

5. ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,

6. ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf,

7. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche,

8. ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen mit Angeboten für Kinder und Jugendliche sowie

9. integrative Kindergärten und integrative Kindertagesstätten, in denen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder Erkrankungen eine pflegerische Versorgung benötigen.

(2) Für den Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln. Hierzu kommen insbesondere die folgenden Einrichtungen in Betracht, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:

1. psychiatrische Kliniken,

2. gerontopsychiatrische Einrichtungen oder entsprechende Teilbereiche von Einrichtungen,

3. Kinder- und Jugendpsychiatrien,

4. Einrichtungen der interdisziplinären Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Intelligenzminderung und komorbiden psychischen Erkrankungen,

5. forensische Jugendpsychiatrien,

6. forensische Kliniken,

7. stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke,

8. Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,

9. ambulant betreute Wohngruppen für psychisch erkrankte Menschen,

10. Wohngemeinschaften für demenzerkrankte Menschen,

11. psychiatrische Institutsambulanzen,

12. psychiatrische Krisendienste,

13. stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams sowie

14. ambulant psychiatrische Pflegedienste.

(3) Für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung in den weiteren Einsätzen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes und Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind insbesondere die folgenden Einrichtungen der Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation und Sterbebegleitung geeignet, sofern sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln:

1. Betreuungs- und Beratungseinrichtungen für Patientinnen und Patienten, Familien und pflegende Angehörige,

2. Jugendämter, in denen Kinder und Jugendliche und deren Familien begleitet werden,

3. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,

4. sozialpädiatrische Stellen,

5. Pflegestützpunkte,

6. Gesundheitsämter, in denen Beratungen, Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchgeführt werden,

7. Gesundheitszentren,

8. sozialpädiatrische und sozialpsychiatrische Zentren,

9. ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Pflegebedarf,

10. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,

11. Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialversicherungssystems wie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und Krankenkassen, in denen Beratungen stattfinden und weitere Serviceangebote vorgehalten werden,

12. ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen,

13. Dialysezentren,

14. Intensivpflegeeinrichtungen,

15. ambulante und stationäre Hospize und ambulante und stationäre Einrichtungen und Dienste der Palliativpflege, in denen schwerstkranke und sterbende Menschen palliativ versorgt, gepflegt, begleitet oder unterstützt werden,

16. Einrichtungen, in denen eine Auseinandersetzung mit den Themen Sterben, Tod und Trauer stattfindet und die für Betroffene und Angehörige Unterstützungsangebote bereithalten,

17. Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und Krankenpflegedienste in den Justizvollzugseinrichtungen,

18. Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist sowie

19. regionale Fachstellen und Projekte mit pflegerischem Bezug.

Im Übrigen können auch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Bereich der weiteren Einsätze geeignet sein. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes darf der weitere Einsatz nach Satz 1 nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes darf der weitere Einsatz nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchgeführt werden.

(4) In den Einrichtungen muss ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nach § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gewährleistet sein. § 3 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt entsprechend.

(5) Die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können im Einzelfall die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 590).