Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 10
Teil-Ausbildungsplan
Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jeden Anwärter ein detaillierter Teil-Ausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Ausbildungsstellen für die in Frage kommenden Gebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilder sind in dem Teil-Ausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ortsbaudienststelle sind vom Ausbildungsleiter zu genehmigen. Eine Ausfertigung des Teil-Ausbildungsplanes ist dem Anwärter auszuhändigen.