Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgD - StBV) vom 20.06.1986

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 17
Vorzeitige Entlassung

Erfüllt ein Anwärter die an ihn im Vorbereitungsdienst gestellten Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so ist er nach Maßgabe des § 35 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.