Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 18
Gesamturteil über die
praktische Ausbildung
Vor Beendigung des Ausbildungsabschnittes III gibt der Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung der Befähigungsberichte (§ 14) ein Gesamturteil über die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 3 ab, das mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen abschließt. Das Gesamturteil soll über die Leistungen während der Ausbildungsabschnitte II und III, die Fähigkeiten, die Kenntnisse, den Fleiß und die Führung des Anwärters Aufschluß geben; es ist dem Anwärter bekanntzugeben. (Anlage 3)
III. Laufbahnprüfung