Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ vom 31.01.2020

§ 3
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der ausgewählten Hochschule zu absolvieren.

(2) An der Hochschule bestehende Möglichkeiten der Nutzung von fachspezifischen e-Learning-Angeboten und Lernplattformen sollen der antragstellenden Person zugänglich gemacht werden.

(3) Der Anpassungslehrgang darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(4) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang stellt die Hochschule der teilnehmenden Person eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die erfolgreich vermittelten Lehrinhalte darzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 151, ber. S. 158).