Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW) vom 25.02.2020

§ 4 (Fn 2)
Wettvermittlungsstellen

(1) In Wettvermittlungsstellen werden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler Sportwetten für die Inhaberin oder den Inhaber einer Veranstaltererlaubnis vermittelt, wobei die Betreiberin oder der Betreiber organisatorisch aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages an sie oder ihn gebunden ist. Die Vermittlerin oder der Vermittler kann weiteres Personal beschäftigen. Durch Vorlage eines Führungszeugnisses muss sie oder er sich belegen lassen, dass die Personen die Eignung zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle besitzen, insbesondere, dass sie keine strafbaren Handlungen begangen haben, die mit Vermögensdelikten oder Geldwäsche in Zusammenhang stehen. Die Beschäftigung von Personen, die wegen Spielsucht nach § 8 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gesperrt sind, ist verboten. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen der Nachweis durch die Vermittlerin oder den Vermittler zu erbringen, dass das Personal die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. Leitet eine Person mehrere Wettvermittlungsstellen, ist zu gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Pflichten auch tatsächlich erfüllt.

(2) Es sind in der Wettvermittlungsstelle gut sichtbar Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen Glücksspiels, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.