Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW) vom 25.02.2020

§ 7 (Fn 5)
Spielerbezogene Konten

(1) Die zur Eröffnung des stationären Spielerkontos nach § 13 Absatz 8 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Registrierung muss Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz enthalten. Bei der Registrierung hat die Spielerin oder der Spieler zur Identifizierung und Authentifizierung einen gültigen amtlichen Ausweis vorzulegen, der ein Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies kann insbesondere ein nach inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz sein. Zur Erfüllung der Identitätskontrolle bei Spielteilnahme können die geldwäscherechtlichen Vorgaben zur Identitätsprüfung entsprechend angewandt werden, soweit sie deckungsgleich mit den glücksspielrechtlichen sind. Neben der Überprüfung eines amtlichen Ausweises im Sinne von Satz 2 oder 3 kann die Kontrolle auch anhand einer Kundenkarte durchgeführt werden, sofern die Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer zusätzlich ein Lichtbild der Kundin oder des Kunden in ihrem oder seinem System hinterlegt hat.

(2) Die Spieleinsätze für Sportwetten müssen vor Beginn des Spiels auf dem stationären Spielerkonto einbezahlt und gutgeschrieben sein.

(3) Die einzelnen Ein- und Auszahlungsbeträge sowie Einsätze und Gewinne einer Spielerin oder eines Spielers sind getrennt im stationären Spielerkonto zu dokumentieren.

(4) Die Barauszahlung von Geldbeträgen darf nur nach erneuter Identifizierung der Spielerin oder des Spielers und unter Angabe der Herkunft des Geldes (Ungenutzter Spieleinsatz oder Gewinn aus Glücksspiel) auf dem Auszahlungsbeleg erfolgen. Gleiches gilt für Auszahlungen auf ein Zahlungskonto der Spielerin oder des Spielers hinsichtlich der Angaben auf dem Auszahlungsbeleg. Die geldwäscherechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Softwareanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik sowie die weiteren Anforderungen an die Eröffnung und den Betrieb von spielerbezogenen Konten richten sich nach den Vorgaben der erteilten Veranstaltererlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und des Glücksspielstaatsvertrags 2021.

(6) Stationäre Spielerkonten im Sinne von § 13 Absatz 8 Satz 5 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag sind spätestens zwei Jahre nach ihrer Kündigung zu löschen, es sei denn, dass Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der Steueraufsicht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen. Für die Berechnung der Frist gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Aufbewahrungsvorschriften nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Teil 3

Entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften (Fn 6)

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.