Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW) vom 25.02.2020

§ 8 (Fn 2)
Spiel- und Wettvorbereitungsterminals

(1) Spielvorbereitungsterminals sind Selbstbedienungsterminals, die der Zusammenstellung von Wetten dienen und bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät nicht möglich ist. Wettterminals sind Selbstbedienungsterminals, bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät möglich ist.

(2) Vor dem Eintritt in die Wettvermittlungsstelle ist eine Zutrittskontrolle im Sinne von § 13 Absatz 6 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag durchzuführen. Vor der ersten Abgabe einer Sportwette ist ein Abgleich zwischen der Person und dem spielerbezogenen Konto anhand eines amtlichen Ausweises im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder anhand einer Kundenkarte durchzuführen, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltererlaubnis zusätzlich ein Lichtbild der Kundin oder des Kunden in ihrem oder seinem System hinterlegt hat und ein Abgleich mit dem hinterlegten Lichtbild erfolgt. Bei Wiedereintritt in die Wettvermittlungsstelle nach vorherigem Verlassen ist die Zutrittskontrolle zu wiederholen. Sportwetten an Wettterminals dürfen nur nach Anmeldung der Spielerinnen und Spieler über ihr spielerbezogenes Konto abgeschlossen werden.

(3) Auf die Teilnahme an Sportwetten über Wett- und Spielvorbereitungsterminals findet § 7 Anwendung. Die Auszahlung von Geldbeträgen darf nicht über ein Wett- oder Spielvorbereitungsterminal erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.