Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz) vom 05.03.2020

§ 1
Antrag auf Gewährung der Landesmittel

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel

1. nach § 24 Absatz 1 und 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung (Kindertagespflegepauschalen),

2. nach § 38 Absatz 1 und 2 des Kinderbildungsgesetzes, auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen),

3. nach § 38 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Zuschüsse zu den Mietzuschüssen und zu den Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen),

4. nach § 43 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes (Familienzentren),

5. nach § 46 des Kinderbildungsgesetzes (Qualifizierung) und

6. nach § 47 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes für Fachberatung im Bereich Kindertagespflege.

Mit dem Antrag nach Satz 1 gilt die Landesförderung nach § 47 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes für Fachberatung im Bereich Kindertageseinrichtungen als mitbeantragt.

(2) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März desselben Jahres vor.

(3) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 43 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes und bei erstmaliger Beantragung weiterer Zuschüsse für Familienzentren in einem Verbund (vgl. § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes) bis zum 15. Juni für das im gleichen Jahr beginnende Kindergartenjahr.

(4) Das Jugendamt beantragt Landesmittel für Kinder mit Behinderungen oder für Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, zum 1. Februar und zum 31. Juli des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt. Im Antrag zum 31. Juli sind auch die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht von einem Träger der Eingliederungshilfe beschieden worden ist. Das Landesjugendamt legt die zusammengefassten Anträge zum 10. Februar und zum 10. August der Obersten Landesjugendbehörde vor. Soweit sie nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend für Landesmittel für Qualifizierung nach § 46 Absatz 2 bis 4 des Kinderbildungsgesetzes.

(5) Verspätet gestellte Anträge der Jugendämter können nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.