Historische SGV. NRW.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) vom 09.04.2020

Obsolet durch Fristablauf.




§ 2 (Fn 4)
Ausnahmen; Befreiungen; Aufhebung; Verdienstausfall

(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind Personen,

1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,

b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c) der Pflege diplomatischer und internationaler Beziehungen,

d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,

e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,

f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union oder internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates oder eines Landtages genügt eine Eigenerklärung;

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben;

4. die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder nach entsprechendem Aufenthalt im Ausland in das Bundesgebiet zurückkehren;

5. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 kann die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde in begründeten und unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbaren Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Dabei kann sie, insbesondere in den Fällen von Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2, auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.

(3) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach § 1 unterfallen würden, sind ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(4) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und des Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(5) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist gestattet.

(6) § 1 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

(8) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde kann die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, insgesamt aufheben, wenn die betroffene Person nach ihrer Einreise negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist und auch bei Erhalt des Testergebnisses noch keinerlei Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Die Behörde soll jeder der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 unterliegenden Person die Durchführung eines Testes anbieten, wenn sie über hierfür ausreichende Testkapazitäten verfügt.  

(9) Für einen durch die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, erlittenen Verdienstausfall gilt § 56 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. April 2020 (GV. NRW. S. 218a); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 10. Mai 2020; Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 3

Überschrift geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 4

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 10. Mai 2020; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020.

Fn 5

§ 1 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 angefügt sowie § 1a eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020.