Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CoronaAufnahmeVO) vom 03.04.2020

Außer Kraft getreten am 19. April 2020 (Befristung).




§ 6
Zuständige Behörden

Die Beachtung der vorstehenden Regelungen ist von den nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden nach § 43 Absätze 1 und 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a).
Außer Kraft getreten am 19. April 2020.