Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CoronaAufnahmeVO) vom 03.04.2020

Außer Kraft getreten am 19. April 2020 (Befristung).




§ 7
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a).
Außer Kraft getreten am 19. April 2020.