Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt, die Regierungspräsidenten für die Beamten meines Geschäftsbereichs, die bei den Regierungspräsidenten tätig sind.