Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen vom 20.11.1984

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2005 (GV. NRW. S. 568), in Kraft getreten am 1. Juni 2005 in Kraft.




§ 1

(1) Als Einleitungsbehörden für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen, werden die Regierungspräsidenten bestellt.

(2) Nimmt ein Lehrer mit oder neben seinem Lehramt Aufgaben wahr, für die eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so hat die Einleitungsbehörde die Aufsichtsbehörde von der Einleitung und dem Ausgang des Disziplinarverfahrens zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 788.

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2005 (GV. NRW. S. 568), in Kraft getreten am 1. Juni 2005 in Kraft.

Fn2

SGV. NW. 20340.

Fn3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.