Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 23. November 1967 'BGBl. I S. 1167' vom 04.06.1968

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 1

(1) Die mir als oberster Dienstbehörde (§ 11 Abs. 2 der Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e der Zuständigkeitsverordnung G 131 des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1968 - GV. NW. S. 185 -) (Fn 2) zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge für die früheren Angehörigen der in Abschnitt I Buchst. B der Anlage zur Zweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum G 131 aufgeführten Herkunftseinrichtungen sowie ihrer Hinterbliebenen übertrage ich den in Abschnitt II Buchst. B der Anlage zur genannten Verordnung bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen bzw. der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank (§ 11 Abs. 6 der 32. Durchführungsverordnung zum G 131).

(2) Den in Absatz 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden außerdem übertragen:

1. die Anerkennung als Aussiedler nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685),

2. die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

3. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776),

4. die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes,

5. die Zustimmung zur Verteilung der Versorgungslast in den in § 42 Abs. 5 Satz 4 des Bundesgesetzes genannten Fällen,

6. die Bewilligung einer Kapitalabfindung nach § 43 des Bundesgesetzes und die in den §§ 44 und 45 des Bundesgesetzes genannten Befugnisse,

7. die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 29 des Bundesgesetzes in Verbindung mit § 139 Abs. 3 und § 142 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes,

8. die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,

9. die Gleichstellung der im Wege der Familienzusammenführung zugezogenen Personen mit den Personen, die vor dem 31. Dezember 1952 zugezogen sind, nach § 4 b Abs. 1 des Bundesgesetzes,

10. die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

11. die Gleichstellung des Todes oder einer Schädigung im Gewahrsam im Sinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes mit dem Tod oder einer Schädigung in der Kriegsgefangenschaft und die Gleichstellung der Heimkehr aus einem Gewahrsam mit der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes,

12. die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) oder Kriegsunfall (§§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes),

13. die Gewährung von Entlassungsgeld nach § 52 c und § 70 Abs. 5 des Bundesgesetzes,

14. die Erteilung der nach §§ 72 bis 74 des Bundesgesetzes erforderlichen Bescheinigungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 187.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2036.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Juni 1968.

Fn4

SGV. NW. 2030.