Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 4
(Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 1 Konzerte und Aufführungen
veranstaltet,
2. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 2 geschlossene Räume der dort
genannten Einrichtungen für den Besucherverkehr öffnet,
3. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 Sportangebote veranstaltet
oder Fitnessstudios betreibt,
4. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unzulässige
sportliche Tätigkeiten ausübt,
5. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 5 Sportanlagen für Zuschauer
öffnet oder als Zuschauer betritt,
6. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 6 Bars betreibt oder Gäste an
Theken bewirtet,
7. entgegen § 3 Satz
1 Nummer 7, 8 oder 9 Einrichtungen betreibt oder für den Besucherverkehr
öffnet,
8. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 10 im öffentlichen Raum
picknickt oder grillt,
9. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 11 oder 12 Versammlungen oder
Veranstaltungen einschließlich Festen durchführt oder Räume hierfür zur
Verfügung stellt,
10. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 13, Satz 2 bis 4 Reisen
durchführt oder daran teilnimmt,
11. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 14 die dort genannten Reise- oder Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ohne Genehmigung durchführt.
In Kraft getreten am 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450a); geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020. |
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§ 3 geändert und § 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020. |