Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Durchführung des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (WiPG-Durchführungsverordnung – WiPG-DVO) vom 01.07.2020

§ 6
Besonderheiten im Verfahren nach § 14 der Gewerbeordnung

(1) Bei Abwicklung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung über das Portal wird die Bescheinigung über den Empfang einer Gewerbeanzeige im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung im Namen der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erteilt. Die Daten aus der Gewerbeanzeige werden mit einer Kopie der automatisiert erteilten Bescheinigung sowie des Belegs über die Zahlung der festgesetzten Gebühr an die zuständige Behörde übersandt.

(2) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen erfolgt unabhängig von der Art des Eingangs der Gewerbeanzeige durch die zuständigen Behörden über das Portal.

(3) Die Mitteilung der Finanzbehörden nach § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung an die zuständigen Behörden erfolgt über das Portal.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514).