Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW) vom 22.02.1994

§ 23
Allgemeine Vorschriften

(1) Bei der Durchführung von Untersuchungen und sonstigen Maßnahmen durch Ärzte und andere Bedienstete der Gesundheitsämter dürfen Patientendaten nur erhoben und gespeichert werden, soweit

a) dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,

b) eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder

c) der Patient eingewilligt hat.

(2) Die Übermittlung der Daten an Dritte ist außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder eines Dritten.

(3) Sofern dem Gesundheitsamt Patientendaten übermittelt wurden, darf das Verlangen auf Auskunft oder Akteneinsicht nur insoweit erfüllt werden, als es von der übermittelnden Einrichtung oder öffentlichen Stelle hätte erfüllt werden dürfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 84, geändert durch § 35 PsychKG v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662); Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2

SGV. NW. 20061.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Fn 4

§ 27 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 7

§§ 15-22 (Dritter Teil Krebsregister) gestrichen durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.