Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993 vom 19.12.1993

§ 6
Verwaltung der Forschungsmittel

(1) Dem Land Baden-Württemberg obliegt die Verwaltung der Forschungsmittel (§ 5 Abs. 1). Verwendungsnachweise über Forschungsaufträge des Instituts der Feuerwehr (IdF) werden vom Land Sachsen-Anhalt auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit dem Land Baden-Württemberg übermittelt.

(2) Das Land Baden-Württemberg leitet den Ländern nach Ablauf des Haushaltsjahres einen in Anlehnung an den Arbeitsplan (Haushaltsplan) aufgestellten Verwendungsnachweis zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 2.

S. 2.

Fn 2

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.