Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
(1) Der Elternrat besteht aus drei Erziehungsberechtigten. Bei Kindergärten mit mehr als drei Gruppen entspricht die Zahl der Mitglieder des Elternrats der Zahl der vorhandenen Gruppen. Die Mitglieder des Elternrats müssen der Elternversammlung angehören.
(2) Für jedes Mitglied des Elternrats ist ein Stellvertreter zu wählen.