Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 3 (Fn 3)
(1) Für die Wahl der Mitglieder des Elternrats und ihrer Stellvertreter ist die Elternversammlung beschlußfähig, wenn eine schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin abgesandt worden ist.
(2) Für die erste Wahl der Mitglieder des Elternrats und ihrer Stellvertreter ist die Elternversammlung durch den Träger des Kindergartens einzuberufen.