Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft im Elternrat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten den Kindergarten nicht mehr besucht.
(2) Scheidet ein Mitglied des Elternrats vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, dann tritt an seine Stelle der gewählte Stellvertreter.
(3) Der Elternrat übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternrats aus. Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.