Historische SGV. NRW.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11.08.2020

Obsolet durch Fristenablauf




§ 16
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 722a); geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726a), in Kraft getreten am 14. August 2020.

Fn 2

§ 15 Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726a), in Kraft getreten am 14. August 2020.