Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Führung der von wissenschaftlichen Hochschulen der Niederlande, Österreichs, der Schweiz und Frankreichs verliehenen akademischen Grade vom 30.09.1986

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 9

(1) Unberührt bleibt das Einzelfallgenehmigungsverfahren für die Führung der Grade in den Fällen, die nicht durch die generelle Genehmigung gemäß § 8 erfaßt sind.

(2) Unberührt bleibt weiterhin das Verfahren der Umwandlung ausländischer Grade in deutsche Grade auf Antrag in den Fällen, in denen Gleichwertigkeit mit deutschen Hochschulgraden besteht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 699.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

RGS. NW. 93/SGV. NW. 221.

Fn3

§ 10 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1986.