Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 9
(1) Unberührt bleibt das Einzelfallgenehmigungsverfahren für die Führung der Grade in den Fällen, die nicht durch die generelle Genehmigung gemäß § 8 erfaßt sind.
(2) Unberührt bleibt weiterhin das Verfahren der Umwandlung ausländischer Grade in deutsche Grade auf Antrag in den Fällen, in denen Gleichwertigkeit mit deutschen Hochschulgraden besteht.