Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen vom 06.03.1973

Artikel 3

(1) Von dem jährlichen Zuschußbedarf bei den Betriebskosten trägt die Freie Hansestadt Bremen die ersten 40 Millionen Deutsche Mark selbst.

(2) Der über diese Eigenbeteiligung hinausgehende jährliche Zuschußbedarf wird bis zum Betrage von 40 Millionen Deutsche Mark des Mehrbedarfs von den nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Ländern aufgebracht.

(3) Den über Absatz 1 und 2 hinausgehenden jährlichen Zuschußbedarf bis zur Höhe von 40 Millionen Deutsche Mark (Gesamtbetrag 120 Millionen Deutsche Mark) tragen die Freie Hansestadt Bremen und die nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder je zur Hälfte.

(4) Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften zu den Betriebskosten werden unbeschadet des Artikels 8 zur Hälfte auf die Leistungspflicht der nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder angerechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 175; geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302).

Fn 2

Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1973.