Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen vom 06.03.1973

Artikel 5 (Fn 2)

(1) Die Zuschüsse der zahlungspflichtigen Länder zu den Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 werden entsprechend den voraussichtlichen jährlichen Gesamtausgaben nach Artikel 1 Absatz 4 und 5 und dem Baufortschritt geleistet. Der zuständige Senator der Freien Hansestadt Bremen erteilt die Angaben hierüber den Finanzministern und Finanzsenatoren dieser Länder. Auf der Grundlage dieser Angaben leisten die zahlungspflichtigen Länder zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Abschlagszahlungen in Höhe der Hälfte des auf sie entfallenden Betrages.

(2) Die nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder leisten auf der Grundlage des im Haushaltsplan des jeweiligen Jahres der Freien Hansestadt Bremen veranschlagten Betriebskostenzuschusses zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Abschlagzahlungen in Höhe von 50 v. H. des auf sie entfallenden Betrages. Die Abschlagszahlungen werden auf Antrag der Freien Hansestadt Bremen oder der Mehrheit der nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder von dem Betriebskostenverwaltungsausschuß festgestellt.

(3) Die endgültige Höhe der nach Artikel 1 zu leistenden Zuschüsse wird spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Kalenderjahres durch den Investitionshilfeverwaltungsausschuß, die endgültige Höhe der nach Artikel 2 bis 4 zu leistenden Zuschüsse wird spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Kalenderjahres durch den Betriebskostenverwaltungsausschuß festgestellt.

(4) In die beiden Verwaltungsausschüsse entsenden die Freie Hansestadt Bremen und die zahlungspflichtigen Länder je einen Vertreter der Finanzressorts. Die Freie Hansestadt Bremen und jedes zahlungspflichtige Land haben in den beiden Verwaltungsausschüssen je eine Stimme. Der jeweilige Verwaltungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefaßt werden.

(5) Der Senator für die Finanzen der Freien Hansestadt Bremen führt die Geschäfte der Verwaltungsausschüsse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 175; geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302).

Fn 2

Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1973.