Historische SGV. NRW.

Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach §§ 39 Absatz 5, 44 Absatz 8 Hochschulgesetz und §§ 32 Absatz 4, 37 Absatz 7 Kunsthochschulgesetz aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Hochschulen (Hochschul-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung – HSBdVV) vom 05.11.2020

Obsolet.




§ 3
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 32 Absatz 4a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1056).

Obsolet.