Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluß von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11.04.1979

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




§ 2
Einladung zur Wahl

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden die Mitglieder der Mitwirkungsorgane schriftlich oder in sonst geeigneter Form ein. Ist ein solcher nicht vorhanden, so lädt ein zu den Sitzungen

- der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft:

der Klassenlehrer, bzw. der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrer,

- der Fachkonferenz, des Lehrerrats, der Schulpflegschaft, des Schülerrats:

der Schulleiter.

(2) Eine Schülerversammlung wird vom Schülersprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

(3) Die Ladungsfrist soll mindestens 1 Woche betragen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.