Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluß von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11.04.1979

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




§ 3
Wahlleitung

(1) Der Einladende leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der anderen Wahlen.

(2) Stellt sich der Einladende selbst zur Wahl oder wird er zur Wahl vorgeschlagen, so benennt das Mitwirkungsorgan aus seiner Mitte ein Mitglied zum Wahlleiter.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.