Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluß von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11.04.1979

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




§ 6
Wahlverfahren

(1) Die Wahlen der Vorsitzenden der Mitwirkungsorgane und deren Stellvertreter sind geheim; sie sind in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

(2) Die Wahlen der Vertreter für die Schulkonferenz sind geheim; sie können in einem Wahlgang zusammengefaßt werden.

(3) Alle übrigen Wahlen sind geheim, wenn 20 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag auf geheime Wahl zustimmen. In diesem Fall können die Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden.

(4) Für die Wahlen sind von den wahlberechtigten Mitgliedern Wahlvorschläge zu machen; diese können mündlich oder schriftlich erfolgen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.