Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluß von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11.04.1979

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




§ 7
Stimmabgabe bei geheimer Wahl

(1) Bei jedem geheimen Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden.

(2) Stimmen werden in der Form abgegeben, daß die Namen der Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei kenntlich gemacht werden.

(3) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens soviele Namen angekreuzt werden, wie Personen zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.