Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluß von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11.04.1979

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




§ 9
Wahlunterlagen

(1) Die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, die Niederschriften bis zur Neuwahl des Organs im nächsten Schuljahr aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.