Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluß von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11.04.1979

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




§ 13
Zusammensetzung der einzelnen Gruppen
der Schulkonferenz

Der Schulkonferenz einer berufsbildenden Schule, die organisatorisch zusammengefaßt ist und von einem Schulleiter geleitet wird (§ 2 Abs. 2 SchMG) muß als Schülervertreter mindestens ein Vertreter der Berufsschule angehören; bei berufsbildenden Schulen, die von Schülern mit Vollzeitunterricht und von Schülern mit Teilzeitunterricht besucht werden, soll mindestens ein Vertreter der Schüler mit Vollzeitunterricht und ein Vertreter der Schüler mit Teilzeitunterricht der Schulkonferenz angehören.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.