Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zu den Daten der Automatenprotokollierung in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Automatenprotokollierungsverordnung NRW – APVO NRW) vom 18.11.2020

§ 2
Umfang und Fälligkeit der Vorlage von Unterlagen

Unterlagen über die in § 1 Absatz 2 genannten Daten und Informationen, insbesondere die Berichte über Gewinnauszahlungen und Tickets sowie über Soll- und Ist-Zählergebnisse und der Statusbericht sind von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers der Finanzaufsicht täglich vor Durchführung der Automatenzählung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und von dieser bei ihrer Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Es bleibt der Finanzaufsicht unbenommen, bei Bedarf zur Erfüllung der Aufsichtspflichten weitere benötigte Daten und Unterlagen anzufordern und einzusehen.