Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung zu den Aufgaben der Finanzaufsicht und Sicherungsmaßnahmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW - FinASVO NRW) vom 18.11.2020

§ 30
Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel

(1) Die ermittelten Kasseninhalte für jeden Spielautomaten sind einzeln zu erfassen und mit den Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem abzugleichen. Die Übereinstimmung ist unterschriftlich zu bestätigen. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren.

(2) Für die Ermittlung des Bruttospielertrags ist das Zählergebnis maßgeblich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).