Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die ersten nach Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes durchzuführenden Wahlen der folgenden Organe oder Funktionsträger der Fachhochschulen nach § 1 Abs. 2 FHG einschließlich entsprechender Nachwahlen:
1. Rektor,
2. Prorektoren,
3. Senat,
4. Konvent,
5. Fachbereichsrat,
6. Dekan,
7. Prodekan.
Erster Abschnitt:
Wahlen zum Senat, Konvent
und Fachbereichsrat