Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 7
Unterstützung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Mitglieder der Fachhochschule als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Stimmabgabe und Stimmenzählung bestellen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Fachhochschule hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.