Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 24
Benachrichtigung
der gewählten Bewerber
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Gewählten bekannt. Der Aushang erstreckt sich über zwei Wochen.
(3) Je eine Niederschrift über die Wahl zu den einzelnen Organen gibt der Wahlvorstand zu den Unterlagen der jeweiligen Organe.