Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 30
Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs gilt § 19 entsprechend.