Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 26
Veränderungen in der
Gruppenzugehörigkeit
Ändert sich die Gruppenzugehörigkeit des Mitglieds eines Organs oder ergibt sich nachträglich, daß bei der Eintragung ins Wählerverzeichnis von einer falschen Gruppenzugehörigkeit des Mitglieds eines Organs ausgegangen wurde, so bleibt das Mandat bis zum Ablauf der Amtszeit des Gewählten in der bisherigen Gruppe erhalten.