Historische SGV. NRW.

Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO) vom 16.12.2020

Obsolet durch Fristablauf




§ 6
Schlussvorschriften

Die Verpflichtungen dieser Verordnung gelten zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörden, im Einzelfall zusätzliche Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122c).